Annahmeverweigerung
Hiermit reklamiere ich die gelieferte Ware, da es sich um eine Falschlieferung handelt. Die Lieferung einer anderen als der geschuldeten Sache - ein sogenanntes Aliud - steht einem Sachmangel (§ 434 Abs. 3 BGB) gleich und führt zur Gewährleistung mit den in § 437 BGB genannten Mängelansprüchen. Ich behalte mir weitere gerichtliche Schritte vor, falls nicht unverzüglich der Vertrag erfüllt wird.
Mit freundlichen Grüßen,
C. Araxe
C. Araxe - 2006.03.10, 09:50